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Die CSRD kommt auf Unternehmen zu

    CSRD

    Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) markiert einen Wendepunkt in der europäischen Unternehmenslandschaft bezüglich der nicht-finanziellen Berichterstattung. Sie löst die zuvor gültige Non Financial Reporting Directive (NFRD) ab und stellt damit einen ambitionierten Schritt zur Erweiterung der Berichtspflicht dar.

    Was versteht man unter CSRD?

    Während nach der NFRD bzw. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) nur ungefähr 500 Unternehmen in Deutschland verpflichtet waren, über nicht-finanzielle Aspekte zu berichten, vergrößert die CSRD diesen Kreis drastisch auf etwa 15.000 Unternehmen – EU-weit rund 50.000 Unternehmen. So erweitert der Entwurf für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die Nachhaltigkeitsberichterstattung und setzt sie auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung. Dieses erweiterte Mandat hat zum Ziel, dass Transparenz und Verantwortung in Bezug auf Nachhaltigkeit für eine größere Anzahl von Unternehmen zur Norm werden.

    Was regelt die CSRD?

    Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bringt tiefgreifende Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen innerhalb der EU. Die Hauptpunkte, die die CSRD regelt, sind wie folgt:

    1. Integration in den Lagebericht: Die CSRD verlangt von Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht als separates Dokument, sondern als festen Bestandteil ihres Lageberichts zu integrieren. Hierbei soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem eigenen Abschnitt erfolgen. Dies zeigt die gestiegene Bedeutung von Nachhaltigkeitsinformationen und ihre Gleichstellung mit finanziellen Berichten.
    2. European Single Electronic Format (ESEF): Um die Digitalisierung von Unternehmensberichten voranzutreiben und ihre Interoperabilität und Zugänglichkeit zu verbessern, schreibt die CSRD das European Single Electronic Format (ESEF) für die Offenlegung vor. Das ESEF stellt sicher, dass Berichte einheitlich, maschinenlesbar und leicht zugänglich sind. Die genaue Taxonomie, die das Format und die Inhalte des ESEF definiert, befindet sich noch in Entwicklung.
    3. Taxonomie-Verordnung: Ein entscheidender Aspekt der CSRD ist die Verknüpfung mit der europäischen Taxonomie-Verordnung. Unternehmen, die gemäß der CSR-Richtlinie zur Berichterstattung verpflichtet sind, müssen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 spezifizieren, welcher Prozentsatz ihrer Umsätze, Investitions- und Betriebsausgaben den Kriterien der Taxonomie-Verordnung entspricht. Des Weiteren müssen sie aufzeigen, welcher Anteil dieser Kriterien bereits erfüllt ist. Diese Angaben werden integraler Bestandteil des Lageberichtsabschnitts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

    Insgesamt markiert die CSRD einen bedeutenden Fortschritt in der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie legt den Grundstein für ein standardisiertes, vergleichbares und zuverlässiges Reporting, das Stakeholdern, einschließlich Investoren, ein klares Bild von der Nachhaltigkeitsperformance eines Unternehmens vermittelt. Indem sie die Transparenz erhöht und gleichzeitig klare Kriterien für nachhaltige Investitionen setzt, unterstützt die CSRD den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft in Europa.

    Welche Unternehmen sind CSRD-pflichtig?

    Mit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im November 2022 hat die Europäische Union das Spektrum der berichtspflichtigen Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich erweitert.

    Stufenmodell der Einführung:

    1. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen: Diese Unternehmen sind verpflichtet, bereits im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 entsprechende Berichte vorzulegen.
    2. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen: Diese Gruppe wird im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten.
    3. Kapitalmarktorientierte KMUs (Kleine und Mittelständische Unternehmen): Die Berichtspflicht für diese Kategorie beginnt im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026.

    Details zur Berichtspflicht:

    • Unternehmen, die bereits gemäß dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig sind, werden als Erste berichten, und zwar im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024.
    • Im darauf folgenden Jahr werden weitere Unternehmensgruppen in die Berichtspflicht einbezogen.
    • Die CSRD führt eine verpflichtende Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts als Teil der Geschäftsberichterstattung ein, wobei die Prüfung zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) erfolgen wird. Eine Ausdehnung hin zu einer verbindlicheren Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) ist möglich.

    Erweiterung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen:

    • Ursprünglich fielen etwa 11.700 Unternehmen unter die NFRD. Mit der CSRD steigt diese Zahl auf etwa 50.000 Unternehmen in der EU.
    • Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen und kapitalmarktorientierte Großunternehmen sind, müssen ab Geschäftsjahre berichten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
    • Im Geschäftsjahr 2025 sind alle weiteren großen Unternehmen betroffen.
    • Im Geschäftsjahr 2026 werden börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (außer Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen in die Pflicht genommen.
    • Bis zum Geschäftsjahr 2028 wird die Berichtspflicht auch auf Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR in der EU ausgeweitet, vorausgesetzt sie haben mindestens eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in der EU und überschreiten bestimmte Schwellenwerte.

    Was ist ein CSRD Bericht?

    Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ein EU-Regelwerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Ausarbeitung konkreter Berichtsanforderungen erfolgt durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mittels der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Im Gegensatz zu älteren Standards verlangt die CSRD detailliertere Informationen.

    Im CSRD-Bericht sind zwei allgemeine und zehn themenspezifische Standards enthalten, die Bereiche wie Umwelt, Soziales und Governance abdecken.

    • Generelle Standards:
      • ESRS 1: Allgemeine Berichtsanforderungen.
      • ESRS 2: Unternehmensdaten und übergreifende Infos zur Nachhaltigkeitsstrategie.
    • Soziale Standards (Beispiele):
      • ESRS S1: Arbeitsbedingungen und Menschenrechte.
      • ESRS S2: Wertschöpfungskette.
    • Governance Standards (Beispiel):
      • ESRS G1: Unternehmensethik, Korruption und Engagement.

    Ein CSRD-Bericht nach ESRS Standards kombiniert quantitative Daten mit qualitativen Informationen über die Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens.

    Was sind die ESRS Standards?

    Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bilden das Rückgrat der CSRD-Richtlinie und setzen klare Maßstäbe für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU. Diese Standards wurden ins Leben gerufen, um Unternehmen zu helfen, ihre Nachhaltigkeitsberichte konsistent, vergleichbar und relevant zu gestalten. Es ist ein bemerkenswerter Schritt in Richtung einer standardisierten Berichterstattung über ökologische, soziale und Governance-Themen.

    Kernstandards der ESRS:

    1. ESRS 2 (Allgemeine Berichterstattung): Dieser Standard dient als Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens. Er setzt den Rahmen für die allgemeine Berichterstattung und liefert grundlegende Unternehmensdaten sowie Informationen zur Nachhaltigkeitsgovernance und -strategie des Unternehmens. Hier werden Unternehmen auch aufgefordert, darzulegen, wie sie nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen identifizieren.
    2. ESRS E1 (Klimawandel): Angesichts der globalen Bedeutung des Themas Klimawandel setzt dieser Standard klare Richtlinien, wie Unternehmen ihre Klimaauswirkungen, -risiken und -strategien offenlegen sollten. Er behandelt Themen wie Treibhausgasemissionen, Anpassungsstrategien an den Klimawandel und Pläne zur Verringerung des Kohlenstofffußabdrucks.
    3. ESRS S1 (Eigene Belegschaft): Die Bedeutung von sozialen Themen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nicht zu unterschätzen. Dieser Standard konzentriert sich auf die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens und behandelt Themen wie Arbeitsbedingungen, Gleichberechtigung, Menschenrechte und Weiterbildung.

    Doppelte Wesentlichkeitsanalyse:

    Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (Double Materiality) ist ein Instrument zur Bewertung von Nachhaltigkeitsthemen / Nachhaltigkeitsaspekten in Bezug auf ihre Relevanz für ein Unternehmen und den Rahmen der ESRS-Berichtspflicht. Nachhaltigkeitsaspekte sind solche, die Auswirkungen auf das Unternehmen oder den Unternehmenserfolg haben.

    In dieser Analyse werden Nachhaltigkeitsthemen auf zwei Arten bewertet:

    1. Outside-In-Perspektive: Hier wird beurteilt, wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren das Unternehmen beeinflussen können, etwa in Form von Risiken oder Chancen für den Geschäftserfolg (Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten für das Unternehmen).
    2. Inside-Out-Perspektive: Diese Perspektive betrachtet, wie das Handeln eines Unternehmens positive oder negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft hat (Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte).

    Die Wesentlichkeit ist der Indikator, in welchem Ausmaß sich das Unternehmen mit einem Nachhaltigkeitsthema befassen sollte. Ein Thema gilt bereits dann als berichterstattungspflichtig, wenn es aus nur einer der beiden Perspektiven als wesentlich betrachtet wird. Dies unterscheidet sich von der vorherigen Regelung der NFRD, bei der ein Thema aus beiden Perspektiven als wesentlich erachtet werden musste. Die EFRAG hat im August 2023 Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse erstellt.

    Wann tritt die CSRD in Kraft?

    Die CSRD wurde mit dem Ziel ins Leben gerufen, die Transparenz in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu erhöhen und somit die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Geschäftsentscheidungen zu fördern.

    Die CSRD tritt schrittweise in Kraft, wobei die Umsetzung der Richtlinie und ihre Anforderungen in verschiedene Phasen unterteilt sind:

    1. Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance): Unternehmen sind verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst mit einer begrenzten Sicherheit prüfen zu lassen. Dies bedeutet, dass der Prüfer zu einem begrenzten Grad überprüft, ob die Informationen in der Berichterstattung plausibel und frei von wesentlichen Fehlern sind. Es wird erwartet, dass bis zum 1. Oktober 2026 europäische Prüfungsstandards mit begrenzter Sicherheit von der Europäischen Kommission angenommen werden.
    2. Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance): In der nächsten Phase sollen Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichte mit einer höheren Stufe der Sicherheit, der sogenannten „hinreichenden Sicherheit“, prüfen lassen. Ein genauer Zeitpunkt für die Einführung dieser rigoroseren Prüfung steht noch nicht fest. Allerdings ist vorgesehen, dass die entsprechenden Prüfungsstandards – wenn alles nach Plan verläuft – bis spätestens 1. Oktober 2028 zur Verfügung stehen werden.

    Wie ist die Pflicht zur Prüfung der Berichterstattung geregelt?

    Die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist wie folgt geregelt:

    1. Verantwortliche Prüfer: Die CSRD fordert eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen durch einen Abschlussprüfer. Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie auch andere Prüfer, etwa unabhängige Bestätigungsleister mit vergleichbaren Regularien, zulassen.
    2. Art der Prüfung: Anfänglich erfolgt die Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen mit „limited assurance“. Bis zum 1. Oktober 2026 soll die Europäische Kommission hierfür einheitliche Prüfungsstandards festlegen.

    Wie können sich insbesondere KMU auf die CSRD vorbereiten ?

    KMU sollten sich systematisch auf die Anforderungen der CSRD vorbereiten, um Mehrwert für ihr Geschäft zu schaffen. Eine erste Orientierung für die Implementierung von Nachhaltigkeit und deren Berichterstattung gibt der DNK – insbesondere der Leitfaden für KMU.

    Hier sind konkrete Schritte für Nachhaltigkeitsmanager in KMU:

    1. Bestandsaufnahme: Sammeln Sie alle Nachhaltigkeitsdaten und -berichte und identifizieren Sie benötigte Ressourcen für die CSRD-Berichterstattung. Beginnen Sie die Bestandsaufnahme gerne mit unserem kostenlosen Nachhaltigkeitscheck.
    2. Umfeldanalyse: Beobachten Sie Branchentrends und Best Practices und ermitteln Sie die Erwartungen Ihrer wichtigsten Stakeholder in Bezug auf Nachhaltigkeit.
    3. Wesentlichkeitsanalyse: Bestimmen Sie interne und externe Nachhaltigkeitsthemen, die für Ihr Unternehmen und Stakeholder wesentlich sind.
    4. Nachhaltigkeitsstrategie: Legen Sie in ihrer Nachhaltigkeitsstrategie klare Ziele fest, erstellen Sie einen Aktionsplan mit Leistungsindikatoren und überwachen Sie regelmäßig den Fortschritt.
    5. Nachhaltigkeitsbericht: Kommunizieren Sie Ihre Nachhaltigkeitsinitiativen transparent und nach den ESRS-Standards. Nehmen Sie sich gerne den Deutschen Nachhaltigkeitskodex zur Hilfe.

    Zur Vertiefung Ihrer Nachhaltigkeitsinitiativen und für professionelle Unterstützung in der Berichterstattung ist JJ Sustainability der ideale Partner. Das Team verankert Nachhaltigkeit effizient in Ihrem Geschäftskonzept. Dabei legt JJ Sustainability großen Wert auf die Individualität jedes Unternehmens und agiert als vertrauensvoller Partner, Berater, Kreativer und Umsetzer in Fragen nachhaltigen und verantwortungsbewussten Wirtschaftens.


    Quellen:

    https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/de-DE/Home/Berichtspflichten/CSRD

    https://www.umweltpakt.bayern.de/nachhaltigkeit/fachwissen/403/nachhaltigkeitsberichterstattung-csrd-richtlinie-esrs-standards

    https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/de-DE/Documents/PDFs/Sustainability-Code/DNK-Infoblatt_CSRD_2021_05_19.aspx

    https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/de-DE/Home/Berichtspflichten/CSRD

    https://www.umweltbundesamt.de/umweltberichterstattung-csr-richtlinie

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